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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 05.09.2002
Aktenzeichen: 2Z BR 81/02
Rechtsgebiete: FGG, WEG
Vorschriften:
FGG § 20 Abs. 1 | |
WEG § 45 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Nach dem von den Wohnungseigentümern verabschiedeten maßgeblichen Wirtschaftsplan betrug das im Jahr 2001 monatlich im voraus zu entrichtende Wohngeld für die Wohnung der Antragsgegnerin 687 DM. Die Antragsgegnerin geriet mit der Zahlung des Wohngelds für die Monate Juni, Juli, August und Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 2748 DM in Rückstand. Deshalb machten die Antragsteller im Mahnbescheidsverfahren zunächst über die Verwalterin und im anschließenden gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertreten den Betrag geltend. Die Antragsgegnerin zahlte den Hauptsachebetrag mit Zahlungseingang 20.12.2001 nach Rechtshängigkeit, beantragte aber weiterhin Abweisung des Antrags, weil sie die Voraussetzungen für dessen Geltendmachung durch die Verwalterin und die anwaltliche Vertreterin der Wohnungseigentümer in Abrede stellte.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30.1.2002, soweit noch von Interesse, die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Außerdem hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 ganz, die des Antragstellers zu 2 teilweise auferlegt und den Geschäftswert ab teilweiser Erledigung auf 450 EUR festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 19.6.2002 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2 nicht angeordnet wird. Die Antragsgegnerin hat innerhalb der Beschwerdefrist mit Schreiben vom 18.7.2002 beim Landgericht eigenhändig Antrag auf Aufhebung des Beschlusses (" nicht Beschwerde") gestellt und auf richterlichen Hinweis, dass eine Abänderungsentscheidung durch das Beschwerdegericht selbst gesetzlich nicht vorgesehen sei, ergänzend klargestellt, sie wolle nicht die Abänderung der Entscheidung beantragen.
II.
1. Nach Vorlage durch das Landgericht ist das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.7.2002 als sofortige weitere Beschwerde zu behandeln. Ziel der Antragsgegnerin ist es, mit keinerlei Kosten für das Wohnungseigentumsverfahren belastet zu werden. Das kann sie, sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen im übrigen gegeben sind, grundsätzlich durch das Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG erreichen. Auch ihr ergänzendes Schreiben lässt nur den Schluss zu, nicht eine unstatthafte Abänderungs- oder Abhilfeentscheidung durch das Beschwerdegericht (siehe § 18 Abs. 2 FGG, § 29 Abs. 3 FGG), sondern eine ihrem Rechtsschutzziel gemäße Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu begehren, durch die der Antrag der Antragsteller kostenpflichtig abgewiesen wird.
In der Sache beinhaltet die landgerichtliche Entscheidung die Bestätigung des amtsgerichtlichen Beschlusses, wonach die Hauptsache im Hinblick auf die Wohngeldforderung sich im ersten Rechtszug erledigt und die Antragsgegnerin als voraussichtlich unterlegene Beteiligte die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. Bei der Feststellung der Hauptsacheerledigung handelt es sich um eine Hauptsacheentscheidung, gegen die grundsätzlich ein Rechtsmittel eingelegt werden kann (BayObLG ZMR 1999, 119; siehe auch Staudinger/Wenzel WEG § 44 Rn. 46, § 45 Rn. 3). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels, hier der sofortigen weiteren Beschwerde, scheitert jedoch daran, dass der Wert der Beschwer 750 EUR nicht übersteigt (§ 45 Abs. 1 WEG). Der Wert der Beschwer berechnet sich nämlich nur noch nach den bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses entstandenen Kosten des Verfahrens (BayObLG WuM 1991, 715; Jennissen NZM 2002, 594/599). Dieser übersteigt 750 EUR nicht, auch wenn man außer der zu erwartenden Auslagenerstattung zugunsten der Antragsteller zu 1 (rund 450 EUR) noch die gerichtlichen Kosten des Verfahrens berücksichtigt, die erheblich unter dem Differenzbetrag von rund 300 EUR liegen.
3. Ist die sofortige weitere Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewerts aber unzulässig, braucht auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels, zu der die formgerechte Einlegung durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle gehört,(§ 29 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGG, § 21 Abs. 2 FGG), nicht mehr eingegangen zu werden. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung im landgerichtlichen Beschluss (dazu jüngst BGH NZM 2002, 619) ist somit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht erheblich.
4. Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten ihres unzulässigen Rechtsmittels zu tragen hat (§ 47 Satz 1 WEG). Von der Anordnung einer Kostenerstattung nach § 47 Satz 2 WEG kann der Senat absehen, weil die Antragsteller am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt sind.
Der Beschwerdewert bemisst sich gemäß § 418 Abs. 3 Satz 1 WEG nach dem Interesse sämtlicher Beteiligter. Dies ist das Kosteninteresse, das der Senat auf 500 EUR schätzt.
Ende der Entscheidung
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